Neues Modell der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks

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Am 10. Juni 2010 hat sich die Ministerpräsidentenkonferenz auf Eckpunkte für ein neues System der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks verständigt.

Die Rundfunkkommission der Länder ist beauftragt auf der Basis dieser Eckpunkte für die Jahreskonferenz der Ministerpräsidenten vom 20. – 22. Oktober 2010 einen entsprechenden Staatsvertragsvorschlag zu unterbreiten. Ziel ist, dass die Ministerpräsidenten den Staatsvertrag auf ihrer Konferenz am 15. Dezember 2010 unterzeichnen. Hieran soll sich das Ratifizierungsverfahren in den einzelnen Landesparlamenten anschließen.

Das neue Finanzierungssystem soll ab dem 1.1.2013 gelten, zu diesem Zeitpunkt endet auch die aktuelle Gebührenperiode.

Hintergrund für das neue System ist, dass durch die Konvergenz der Geräte, mit denen Rundfunk und Fernsehen empfangen werden können und durch die Angebote die die öffentlich-rechtlichen Sender auch im Internet verbreiten, die bisherige Anbindung der Gebühren an das Vorhandensein eines bestimmten Gerätes nicht mehr zeitgemäß ist.

Zentrale Elemente des neues Finanzierungssystems

  • Der Rundfunkbeitrag wird zukünftig geräteunabhängig erhoben
  • Beitragspflichtig ist jeder Haushalt, unabhängig von der Anzahl und Art der Geräte und der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen. Die bisherige Differenzierung zwischen Grund- und Fernsehgebühr entfällt.
  • Für den typischen Privatnutzer beträgt der Beitrag auch ab dem 1.1.2013 für die gesamte dann beginnende Gebührenperiode 17,98 Euro. Dies entspricht exakt der Summe, die heute als volle Rundfunkgebühr zu entrichten ist.
  • Durch die Einführung eines Haushaltsbeitrages entfällt ein erheblicher Teil der Datenerhebung und Kontrolle durch die GEZ (Gebühreneinzugszentrale). Das Betreten der Wohnung ist nicht mehr erforderlich, weil nicht mehr überprüft werden muss, welche und wie viele Geräte sich in der Wohnung befinden und ob möglicherweise mehrere Gebühren zu zahlen sind.
  • Pro Haushalt muss immer nur ein Beitrag bezahlt werden.
  • Auch die Beitragspflicht für Minderjährige mit eigenen Einkommen, die im Haushalt der Eltern wohnen, entfällt.
  • Für Zweit- und Ferienwohnungen wird ein ermäßigter Beitrag von einem Drittel des vollen Beitrages erhoben.
  • Im nicht-privaten Bereich wird der Beitrag pro Betriebsstätte erhoben und nach Anzahl der Beschäftigten (in 10 Stufen) gestaffelt (bis zu vier Beschäftigten wird ein Drittel des Beitrages erhoben. Bei 20.000 und mehr Beschäftigten sind 150 Beträge fällig.
  • Der bisherige Beitrag für die beruflich genutzte Wohnung (Arbeitszimmer) entfällt.
  • Für nicht-private KFZ ist ein ermäßigter Beitrag fällig. Private KFZ unterliegen zukünftig nicht mehr der Beitragspflicht.
  • Hotels müssen zusätzlich zum gestaffelten Beitrag entsprechend der Anzahl der Beschäftigten, einen Beitrag von einem Drittel des Rundfunkbeitrages pro Hotelzimmer bezahlen.
  • Für die öffentliche Hand bleibt die Beitragspflicht erhalten.

    Befreiungstatbestände

  • Einkommensabhängige Befreiungstatbestände im privaten Bereich bleiben erhalten.
  • Finanziell leistungsfähige Menschen mit Behinderung müssen einen Beitrag von einem Drittel des Rundfunkbeitrages bezahlen. Diese Mittel sollen aber zweckgebunden der Mitfinanzierung barrierefreier Angebote dienen.
  • Für bestimmte nicht-private Einrichtungen (gemeinnützige Einrichtungen der Jugend- und Altenhilfe für Behinderte, Suchtkranke und Nichtsesshafte, gemeinnützige Vereine und Stiftungen, Schulen, Universitäten, Polizei, Feuerwehr und Katastrophenschutz) ist höchstens ein Beitrag pro Betriebsstätte zu entrichten.

    Neue Regelungen für Werbung und Sponsoring

  • Ab dem 1.1.2013 wird Werbung und Sponsoring gleich behandelt, d.h. an Sonn- und Feiertagen sowie wochentags ab 20.00 Uhr ist Sponsoring nicht mehr möglich. Ausnahme: Übertragung von Sportveranstaltungen