
"Am 13. September 2012 verabschiedete das Europäische Parlament eine Richtlinie zu erlaubten Nutzungsformen verwaister Werke (1). Als verwaist gelten Werke, an denen noch ein Urheberrecht besteht, deren Rechteinhaber jedoch nicht ermittelt oder ausfindig gemacht werden können. Der Text wird weitestgehend als Schritt in die richtige Richtung gelobt, was jedoch gleichzeitig bedeutet, man ist noch nicht am Ziel. So könnten auch mit der Umsetzung in Deutschland weitere Schritte gegangen werden. Die eingebaute Revisionsklausel kann helfen, jetzt Versäumtes in zwei Jahren nachzuholen.
Nach Vorstellung des Kulturausschusses im Europäischen Parlament wäre es sachgerecht gewesen, die Problematik aller verwaister Werke in einem einzigen Rechtstext abschließend zu regeln und sich nicht auf einzelne Werkformen bzw. Nutzer zu beschränken. Konsequenterweise schlug der Ausschuss vor, die Richtlinie für alle (möglicherweise) verwaisten Werke anzuwenden. Es war in keiner Weise ersichtlich, warum nicht auch private Sammlungen oder Verlage zum Kreis der Begünstigten zählen sollen. In den nun weitgehend abgeschlossenen Beratungen mit dem Rat hat man sich jedoch dafür entschieden, dass die Richtlinie nur für öffentliche Bibliotheken,
Bildungseinrichtungen, Museen und Archive sowie im Bereich des Ton- und Filmerbes tätige Einrichtungen und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten Anwendung finden soll. Zudem fallen nur bestimmte Werkformen in den Anwendungsbereich, Fotografien und Werke der bildenden und plastischen Kunst werden ausgespart. Für audiovisuelle Werke in den Archiven des öffentlich-rechtlichen Rundfunks kommt eine sachlich nur schwer begründbare Stichtagsregelung erschwerend hinzu. Danach fallen solche Werke nicht in den
Regelungsbereich, die nach dem 31. Dezember 2002 produziert wurden. Diese Eingrenzung der begünstigten Institutionen und Werkformen führt zu kulturpolitisch unerwünschten Ergebnissen: Zu Recht beklagen hier Zeitungsverleger, dass Zeitungen zwar als verwaiste Werke in Betracht kommen, Verleger aber verwaiste Werke in ihren Archiven nicht nutzen dürfen, weil sie nicht zu den durch die Richtlinie begünstigten Nutzern zählen. Wenn man ein Interesse daran hat, das Kulturerbe weitestgehend einer breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen und mit der Digitalisierung die Perspektive zur Wahrung des Kulturerbes eröffnen will, sollte bei der Umsetzung in Deutschland unbedingt darauf geachtet werden, dass dies auch umfassend unter Einbeziehung aller denkbaren Akteure passiert. Deshalb wünsche ich mir sehr, dass bei Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht auf die Eingrenzung des Begünstigtenkreises oder der Werkform von vornherein verzichtet wird. Dies ist eine wesentliche Grundvoraussetzung, wenn man den kulturellen Schatz, der in verwaisten Werken schlummert, heben und für die Zukunft erhalten will. Leider wird sich nach dem jetzigen Stand das Erreichen eines verwaisten Status‘ auch nicht beschleunigen lassen.
Notwendig ist, dass zu jedem Werk eine sorgfältige Suche umfassend und abschließend durchgeführt wird. Ein Werk kann erst dann als verwaist gelten, wenn die sorgfältige Suche keinen einzigen Rechteinhaber ermitteln oder ausfindig machen konnte. Sofern ein Rechteinhaber nach der Suche tatsächlich ermittelt wurde, muss dieser ausdrücklich die Erlaubnis zu einer weiteren Vervielfältigung oder dem öffentlichen Zugänglichmachen erteilen – widerspricht ein Rechteinhaber, so hat die Nutzung zu unterbleiben. Gerade bei audiovisuellen Werken, an denen in der Regel eine Fülle von Urhebern beteiligt sind, ist es nahezu unmöglich, nach 20 oder 30 Jahren alle ausfindig zu machen. Daher ist es sicherlich als Fortschritt zu werten, dass ein Werk nun auch genutzt werden kann, wenn nicht alle Rechteinhaber, also auch die unerreichbaren, eine Nutzungserlaubnis erteilt haben. Positiv ist auch, dass die sorgfältige Suche grundsätzlich nur in dem Land durchzuführen ist, in dem die Erstveröffentlichung bzw. Erstsendung erfolgte oder bei audiovisuellen Werken der Hersteller seine Hauptniederlassung hat. Hat die Suche keine Urheber ausfindig gemacht, so dass das Werk als verwaist angesehen werden kann, gilt
dieser Status auch in allen anderen EU-Mitgliedstaaten.
Rechtspolitisch ist nichts dagegen einzuwenden, dass die Rechte auffindbarer Urheber zu wahren sind, sie also auch einer weiteren Werknutzung wirksam widersprechen können. Kulturpolitisch wäre es aber wünschenswert, bei den Werken, bei denen die Urheber eben nicht so einfach zu finden sind, keine aufwendigen Hürden bei der Rechteklärung aufzubauen, um Werke der Digitalisierung zuzuführen und sie so für die Nachwelt zu erhalten. In den Archiven der Rundfunkanstalten liegen Unmengen als zeitgeschichtlichen Dokumenten, die es vor dem unumkehrbaren Verfall zu bewahren gilt und die auch in digitalisierter Form nicht in den Kellern verstauben sollten. Gerade hier haben wir es aber regelmäßig mit viel mehr Rechteinhabern zu tun, als dies bei Schriftstücken der Fall ist. Die von der Richtlinie geforderte sorgfältige Suche kann daher sehr lange dauern und personal- und zeitaufwendig sein. Einzig im Erwägungsgrund 13 wird ein Weg aufgezeigt, der eventuell zu einer schnelleren Lösung führen kann:
Den Mitgliedstaaten wird gestattet, auch andere „Einrichtungen“ vorzusehen, die eine sorgfältige Suche durchführen können. In Frage kämen hier zuallererst Verwertungsgesellschaften. Es würde eine wirkliche Entlastung für einen potentiellen Nutzer darstellen, wenn er einen Dritten, der professionell mit solchen Suchen Erfahrungen hat, hiermit beauftragen kann. Sähe man dann noch vor, dass ab Beauftragung vorläufig eine Nutzung des Werkes erfolgen darf, jedenfalls solange kein aufgefundener Rechteinhaber aktiv widerspricht, wäre auch die zeitliche Lücke geschlossen. Dies hatte ich im Kulturausschuss vorgeschlagen, dafür aber leider keine Mehrheit bekommen. Hiergegen mag man einwenden, dass diese vorläufige Nutzung teilweise die Rechtsposition potenzieller Urheber unterlaufe. Dieses Argument scheint zu kurz gegriffen: Sicherlich hängen einerseits viele Rechtsunklarheiten an den Werken mit einer mangelnden Dokumentation zusammen. Anderseits fällt es auch den Rechtsinhabern ein Stück weit selbst zu, sich dauerhaft um ihre Rechtsansprüche zu kümmern. Zudem haben die Rechteinhaber an dem Werk ja bereits zumindest einmal einer Veröffentlichung zugestimmt, häufig zu Zeiten, in denen „Digitalisierung“ noch ein Fremdwort war, so dass diese Möglichkeit gar nicht in Erwägung gezogen werden konnte. Daher wäre es aus meiner Sicht durchaus möglich und sogar wünschenswert, die Erlaubnis einer auch digitalen Veröffentlichung für diesen speziellen Fall so lange zu unterstellen, wie der Rechteinhaber dem nicht ausdrücklich widerspricht.
Ich glaube, wir könnten die Archivproblematik effizient lösen, wenn den Inhabern potentiell verwaister Werke die Möglichkeit eingeräumt wird, die Rechteklärung einer Verwertungsgesellschaft zu übertragen. Bereits ab Abschluss der Vereinbarung soll das Werk genutzt werden dürfen, solange kein aufgefundener Rechteinhaber widerspricht. Und keine Frage: Jeder Rechteinhaber soll für die neue Nutzungsform auch entsprechend vergütet werden. Das Beispiel der skandinavischen Länder zeigt, dass es hierfür vernünftige Modelle gibt. Eine effiziente Rechteklärung an verwaisten Werken derart auszugestalten, mag auf den ersten Blick gewagt erscheinen. Sie bringt allerdings die kulturpolitischen Interessen und die Interessen der Rechteinhaber in ein ausgewogenes Verhältnis zueinander. Schließlich halte ich es auch für geboten, die Nutzung verwaister Werke flexibel und praktikabel zu gestalten. Nach der Richtlinie sollen nur die begünstigten Institutionen verwaiste Werke zur Verfolgung ihrer im Gemeinwohl liegenden Aufgaben nutzen dürfen. Es stellt sich bereits die Frage, wie man in der Praxis die Einhaltung dieser Vorschrift vernünftig überwachen möchte. Eine zumindest behutsame, auch kommerzielle Nutzung ist nicht vorgesehen. Ich bin derzeit skeptisch, ob mit diesen Nutzungseinschränkungen auch aufgefundene Rechteinhaber künftig zufrieden sein werden. Es ist gut, dass die Richtlinie einer weitgehenden Überprüfungsklausel unterliegt. Das eröffnet die Möglichkeit, nachzubessern.
Wir sind auf dem richtigen Weg, aber eben noch lange nicht am Ziel. Es bleibt zu hoffen, dass wir in Deutschland bei der Umsetzung des Richtlinientextes mehr Mut für weitergehende Lösungen an den Tag legen und damit Nutzern wie Rechteinhabern entgegen kommen. Unzählige kulturelle Schätze in den vielen Kellern würden so wieder ans Licht der Öffentlichkeit kommen und für die Zukunft bewahrt werden."
Quelle: pro media – Ausgabe 10/2012